Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung
SchBesV§ 7 Schiffskoch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/7#abs-1 (1) Auf jedem Schiff muss ein Schiffskoch vorhanden und für die Zubereitung von Speisen ausgebildet und qualifiziert sein. Für diese Tätigkeit können Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, die
Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren dürfen nicht als Schiffskoch eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBesV%202013/7#abs-2 (2) Auf Schiffen mit weniger als zehn vorgeschriebenen Besatzungsmitgliedern kann der Reeder auf den Einsatz eines Schiffskochs nach Absatz 1 verzichten, wenn das für die Zubereitung von Speisen verantwortliche Besatzungsmitglied eine Ausbildung oder Unterweisung in den Bereichen Nahrungsmittel- und persönliche Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord erhalten hat.